Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung | Untersuchungsführung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 C.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer (BEK 2021 192), erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,
E. 3 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Straf- verfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde lie- gen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mit- hin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes we- gen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 m.H.; BGer 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.1). Die Parteien gehen dem- nach zutreffend von der Erheblichkeit einer sog. einfachen Tatidentität aus, weshalb die rechtliche Qualifikation oder das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen ohne Bedeutung bleibt (dazu vgl. etwa EGV- SZ 2020 A 5.1 E. 2.b m.H. = CAN 3-20 Nr. 58 sowie neuerdings BEK 2021 87 vom 14. September 2021 E. 2.b/bb m.H. oder BEK 2020 86 vom 3. Dezember 2020 E. 6; etwa BGer 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.3 m.H.; BGer 6B_1053 und 1096/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 m.H.). Dem zuletzt erwähnten Bundesgerichtsentscheid lässt sich entnehmen, dass der EGMR seine Rechtsprechung zur einfachen Tatidentität dahingehend präzisierte, dass Sanktionen für ein sozial verpöntes Verhalten in verschiedenen, ein zusammenhängendes Ganzes bildendes, in inhaltlicher und zeitlicher Hin- sicht hinreichend eng verknüpften Verfahren verhängt werden dürfen, so- weit diese kumulativen Rechtsfolgen für den Betroffenen keine exzessive Last bildeten. Danach verstossen von verschiedenen Behörden zur selben Tat parallel oder nacheinander geführte Steuerstrafverfahren nicht gegen
Kantonsgericht Schwyz 4 das Doppelbestrafungsverbot, wenn sie komplementäre Zwecke verfolgen und im konkreten Fall unterschiedliche Aspekte des sozialen Fehlverhal- tens betreffen (ebd. m.H. kursiv nicht original). Auch die Beschwerdeführer räumen ein, der Grundsatz von ne bis in idem sei nur dann verletzt, wenn der- selbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird (Beschwerden Rn 34 und 40 bzw. Rn 40 und 46). Ist mithin mit der Staatsanwaltschaft die einfache Tatidentität zu verneinen (s. an- gef. Verfügungen je E. 6), sind nach dieser Rechtsprechung doppelte Ver- fahren unabhängig von ihrer Verknüpfungsdichte zulässig und muss auf die entsprechenden, ausführlichen Darlegungen in den Beschwerden (Be- schwerden Rn 41 ff. bzw. 47 ff.) mit Bezugnahmen auf Rechtsprechung und Lehre nicht mehr eingegangen werden. Demgemäss beurteilte die Staats- anwaltschaft die Zulässigkeit serieller Verfahren denn nur für den von ihr verworfenen Fall, dass Tatidentität anzunehmen wäre (ebd. je E. 7).
a) Die Beschwerdeführer halten dafür, hier würden die Gewinn- und die Verrechnungssteuer aus demselben Lebenssachverhalt, nämlich der Zessi- onsvereinbarung und die gestützt darauf erstellte Jahresrechnung entspringen (Beschwerden Rn 57 bzw. 63). Indes setzen sie sich mit der tatsächlichen Selektion der Übernahme einer nicht werthaltigen Darlehensforderung von den Vorgängen der möglicherweisen Erstellung einer unrichtigen Jahresrech- nung und nicht korrekten Rückdatierung der Zessionsvereinbarung in den an- gefochtenen Verfügungen (angef. Verfügung E. 6 sowie oben E. 1) nicht aus- einander. Die durch berufliche Vertreter erhobenen Beschwerden sind im Tatsächlichen nicht unfreiwillig ungenügend begründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 385 StPO), werden doch die einschlägigen staatsanwalt- schaftlichen Erwägungen ohne weitere konkrete Auseinandersetzung einfach als irrelevant erachtet (Beschwerden Rn 52 bzw. 58).
b) Abgesehen von den ungenügenden Beschwerdebegründungen (oben lit. a) bewirkt die verdächtige Erstellung von Urkunden als Dokumentationsakt
Kantonsgericht Schwyz 5 zusätzliche, zum verrechnungssteuerauslösenden Vorgang der abgabe- bzw. meldepflichtigen geldwerten Darlehensübernahme hinzukommende, un- abhängige Veränderungen in der Aussenwelt, welche separat untersucht, an- geklagt und beurteilt werden können (vgl. ebenfalls BEK 2021 87 ebd. m.H.). Daran ändert nichts, dass diese zusätzlichen Veränderungen im Zusammen- hang mit der Begründung der Auflage der Verfahrenskosten auch im einge- stellten Steuerhinterziehungsverfahren erwogen wurden. Entscheidend ist, welche Vorgänge die ESTV bzw. ASU hinsichtlich des Vorwurfs der Vorent- haltung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a VStG; SR 642.21) als verjährt einstellte. Es sind diejenigen Verhaltensweisen, mit welchen die für die I.________ AG verantwortlichen Organe mutmasslich den Verrechnungssteu- erfall einer geldwerten Darlehensübernahme weder selbständig deklarierten noch den Abzug der Verrechnungssteuer von 35 % abrechneten (vgl. etwa Schlussprotokoll U-act. 14.1.016/19; Einstellungsverfügung U-act. 14.1.017/1- 6). Davon sind mutmassliche Handlungen in tatsächlicher Hinsicht abgrenz- bar, mit denen zu welchen Zwecken auch immer falsche Dokumente erstellt worden sein sollen (rückdatierte Zessionsurkunde, Jahresrechnung) und mutmasslich einen Reingewinn der I.________ AG verdeckten. Es handelt sich dabei nicht um tatsächlich in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander verknüpfte Umstände eines Lebenssachverhalts (dazu etwa ebenfalls BGer 6B_1053 und 1096/2017 E. 4.1). Kurzum: Die nicht zum Ver- rechnungssteuerabzug gemeldete Darlehensübernahme und die Erstellung unrichtiger Dokumente können als in ihren objektiven Eigenschaften unter- scheidbare Vorgänge erfasst werden, welche tatsächlich unabhängig vonein- ander, aber auch unabhängig von mehreren Gesetzen unterschiedliche Grün- de zur Beurteilung liefern können. Im Beschwerdeverfahren ist nicht zu prüfen, inwiefern diese Sachverhalte Strafbestimmungen erfüllen. Zudem ist auch nicht im Einzelnen vorab definitiv zu selektionieren, welche Tatsachenelemen- te grundsätzlich nicht identischer Vorgänge derart miteinander verknüpft wären, dass ihre erneute Beurteilung gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstossen würde, und welche nicht.
Kantonsgericht Schwyz 6
E. 4 Aus diesen Gründen sind die Beschwerden abzuweisen (oben E. 3.b), soweit auf diese überhaupt einzutreten ist (E. 3.a). Ausgangsgemäss werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig und erhalten keine Ent- schädigungen (Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Die Kosten des vereinigten Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘250.00 werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Verteidigungen (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 4. April 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 31. März 2022 BEK 2021 191, 192 und 194 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen 1. A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer (BEK 2021 191), erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer (BEK 2021 192), erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,
3. E.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer (BEK 2021 194), erbeten verteidigt durch Fürsprecher F.________, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt G.________, betreffend Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 15. No- vember 2021, SU 2021 1843, 1844 und 1845);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit separaten Verfügungen vom 15. November 2021 wies die Staatsan- waltschaft Anträge der Beschuldigten auf Einstellung der gegen sie geführten Strafverfahren ab und hielt an den im Sinne von Art. 309 StPO am 6. April 2021 eröffneten Strafuntersuchungen fest, weil der Grundsatz von „ne bis in indem“ durch die Eröffnung von Strafverfahren wegen Steuerbetrugs und Ur- kundenfälschung nicht verletzt sei. Gegenstand der wegen Verjährung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV, bzw. deren Abteilung Strafsa- chen und Untersuchungen kurz: ASU) eingestellten Hinterziehungsverfahren gemäss Art. 61 lit. a VStG sei die im Februar 2011 erfolgte Übernahme einer nicht werthaltigen Darlehensforderung gewesen. Der Vorwurf des Steuerbe- trugs im Sinne von Art. 186 DBG knüpfe dagegen an einen anderen Vorgang an, nämlich, dass die Beschuldigten der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zusammen mit der Steuererklärung 2010 eine möglicherweise inhalt- lich unwahre Jahresrechnung und sodann eine mutmasslich rückdatierte Zes- sionsvereinbarung einreichten (je angef. Verfügung E. 6).
2. Die Beschuldigten beschwerten sich am 25., 26. bzw. 29. November 2021 rechtzeitig gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft. Sie beantra- gen, die Verfügungen aufzuheben und festzustellen, dass mit der Einleitung des Vorverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gegen das Verbot der doppel- ten Strafverfolgung (ne bis in idem) verstossen wurde und entweder direkt oder eventualiter durch die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen ein- zustellen seien. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Be- schwerdeantworten, die Beschwerden kostenfällig abzuweisen (je KG-act. 3).
a) Die nahezu deckungsgleichen Beschwerden können antragsgemäss vereinigt behandelt werden, zumal die Verteidigungen inhaltlich keine mass- geblich untereinander abweichende Vorbringen darlegen und die angefochte- nen Verfügungen im Wesentlichen deckungsgleich sind.
Kantonsgericht Schwyz 3
b) Ob die regierungsrätlichen Ermächtigungen der Steuerverwaltung (§§ 5 lit. a Ziff. 10 VVDBG/SRZS 171.111 und 62 VVStG/SRSZ 172.211) in mit Steuerforderungen zusammenhängenden Strafverfahren eine hinreichende Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO verschaffen, kann hier of- fengelassen werden.
3. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Straf- verfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde lie- gen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mit- hin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes we- gen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 m.H.; BGer 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.1). Die Parteien gehen dem- nach zutreffend von der Erheblichkeit einer sog. einfachen Tatidentität aus, weshalb die rechtliche Qualifikation oder das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen ohne Bedeutung bleibt (dazu vgl. etwa EGV- SZ 2020 A 5.1 E. 2.b m.H. = CAN 3-20 Nr. 58 sowie neuerdings BEK 2021 87 vom 14. September 2021 E. 2.b/bb m.H. oder BEK 2020 86 vom 3. Dezember 2020 E. 6; etwa BGer 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.3 m.H.; BGer 6B_1053 und 1096/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 m.H.). Dem zuletzt erwähnten Bundesgerichtsentscheid lässt sich entnehmen, dass der EGMR seine Rechtsprechung zur einfachen Tatidentität dahingehend präzisierte, dass Sanktionen für ein sozial verpöntes Verhalten in verschiedenen, ein zusammenhängendes Ganzes bildendes, in inhaltlicher und zeitlicher Hin- sicht hinreichend eng verknüpften Verfahren verhängt werden dürfen, so- weit diese kumulativen Rechtsfolgen für den Betroffenen keine exzessive Last bildeten. Danach verstossen von verschiedenen Behörden zur selben Tat parallel oder nacheinander geführte Steuerstrafverfahren nicht gegen
Kantonsgericht Schwyz 4 das Doppelbestrafungsverbot, wenn sie komplementäre Zwecke verfolgen und im konkreten Fall unterschiedliche Aspekte des sozialen Fehlverhal- tens betreffen (ebd. m.H. kursiv nicht original). Auch die Beschwerdeführer räumen ein, der Grundsatz von ne bis in idem sei nur dann verletzt, wenn der- selbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird (Beschwerden Rn 34 und 40 bzw. Rn 40 und 46). Ist mithin mit der Staatsanwaltschaft die einfache Tatidentität zu verneinen (s. an- gef. Verfügungen je E. 6), sind nach dieser Rechtsprechung doppelte Ver- fahren unabhängig von ihrer Verknüpfungsdichte zulässig und muss auf die entsprechenden, ausführlichen Darlegungen in den Beschwerden (Be- schwerden Rn 41 ff. bzw. 47 ff.) mit Bezugnahmen auf Rechtsprechung und Lehre nicht mehr eingegangen werden. Demgemäss beurteilte die Staats- anwaltschaft die Zulässigkeit serieller Verfahren denn nur für den von ihr verworfenen Fall, dass Tatidentität anzunehmen wäre (ebd. je E. 7).
a) Die Beschwerdeführer halten dafür, hier würden die Gewinn- und die Verrechnungssteuer aus demselben Lebenssachverhalt, nämlich der Zessi- onsvereinbarung und die gestützt darauf erstellte Jahresrechnung entspringen (Beschwerden Rn 57 bzw. 63). Indes setzen sie sich mit der tatsächlichen Selektion der Übernahme einer nicht werthaltigen Darlehensforderung von den Vorgängen der möglicherweisen Erstellung einer unrichtigen Jahresrech- nung und nicht korrekten Rückdatierung der Zessionsvereinbarung in den an- gefochtenen Verfügungen (angef. Verfügung E. 6 sowie oben E. 1) nicht aus- einander. Die durch berufliche Vertreter erhobenen Beschwerden sind im Tatsächlichen nicht unfreiwillig ungenügend begründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 385 StPO), werden doch die einschlägigen staatsanwalt- schaftlichen Erwägungen ohne weitere konkrete Auseinandersetzung einfach als irrelevant erachtet (Beschwerden Rn 52 bzw. 58).
b) Abgesehen von den ungenügenden Beschwerdebegründungen (oben lit. a) bewirkt die verdächtige Erstellung von Urkunden als Dokumentationsakt
Kantonsgericht Schwyz 5 zusätzliche, zum verrechnungssteuerauslösenden Vorgang der abgabe- bzw. meldepflichtigen geldwerten Darlehensübernahme hinzukommende, un- abhängige Veränderungen in der Aussenwelt, welche separat untersucht, an- geklagt und beurteilt werden können (vgl. ebenfalls BEK 2021 87 ebd. m.H.). Daran ändert nichts, dass diese zusätzlichen Veränderungen im Zusammen- hang mit der Begründung der Auflage der Verfahrenskosten auch im einge- stellten Steuerhinterziehungsverfahren erwogen wurden. Entscheidend ist, welche Vorgänge die ESTV bzw. ASU hinsichtlich des Vorwurfs der Vorent- haltung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a VStG; SR 642.21) als verjährt einstellte. Es sind diejenigen Verhaltensweisen, mit welchen die für die I.________ AG verantwortlichen Organe mutmasslich den Verrechnungssteu- erfall einer geldwerten Darlehensübernahme weder selbständig deklarierten noch den Abzug der Verrechnungssteuer von 35 % abrechneten (vgl. etwa Schlussprotokoll U-act. 14.1.016/19; Einstellungsverfügung U-act. 14.1.017/1- 6). Davon sind mutmassliche Handlungen in tatsächlicher Hinsicht abgrenz- bar, mit denen zu welchen Zwecken auch immer falsche Dokumente erstellt worden sein sollen (rückdatierte Zessionsurkunde, Jahresrechnung) und mutmasslich einen Reingewinn der I.________ AG verdeckten. Es handelt sich dabei nicht um tatsächlich in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander verknüpfte Umstände eines Lebenssachverhalts (dazu etwa ebenfalls BGer 6B_1053 und 1096/2017 E. 4.1). Kurzum: Die nicht zum Ver- rechnungssteuerabzug gemeldete Darlehensübernahme und die Erstellung unrichtiger Dokumente können als in ihren objektiven Eigenschaften unter- scheidbare Vorgänge erfasst werden, welche tatsächlich unabhängig vonein- ander, aber auch unabhängig von mehreren Gesetzen unterschiedliche Grün- de zur Beurteilung liefern können. Im Beschwerdeverfahren ist nicht zu prüfen, inwiefern diese Sachverhalte Strafbestimmungen erfüllen. Zudem ist auch nicht im Einzelnen vorab definitiv zu selektionieren, welche Tatsachenelemen- te grundsätzlich nicht identischer Vorgänge derart miteinander verknüpft wären, dass ihre erneute Beurteilung gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstossen würde, und welche nicht.
Kantonsgericht Schwyz 6
4. Aus diesen Gründen sind die Beschwerden abzuweisen (oben E. 3.b), soweit auf diese überhaupt einzutreten ist (E. 3.a). Ausgangsgemäss werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig und erhalten keine Ent- schädigungen (Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des vereinigten Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘250.00 werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Verteidigungen (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 4. April 2022 kau